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Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Kindern

Teilbereich der elterlichen Sorge

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teilbereich der gemeinsamen elterlichen Sorge (neben der Gesundheitssorge, Personensorge, Vermögenssorge u.a.), der auch nur isoliert einem Elternteil übertragen werden kann – freiwillig oder durch gerichtlichen Beschluss.

Regelungsumfang

Ist das Kind in der Ehe geboren oder haben Eltern eines nichtehelichen Kindes die gemeinsame elterliche Sorge übernommen, so müssen sich beide Elternteile verständigen, wo sich das Kind aufhalten bzw. seinen Lebensmittelpunkt nach Trennung haben soll. Diese Frage wird besonders bei Wegzug eines Elternteils relevant, wenn das Kind aus seinem gewohnten Umfeld gerissen wird und der Umgang nicht mehr im beschlossenen Umfang praktiziert werden kann.

Streit um das Aufenthaltsbestimmungsrecht

Gelingt eine Einigung zwischen den Eltern nicht, bei wem das Kind leben soll, wird das Jugendamt - als erste Anlaufstelle - um Vermittlung gebeten. Erst wenn dies keinen Erfolg bringt, ist der Rechtsweg frei. Etwas anderes gilt, wenn ein eigenmächtiger Wegzug mit dem gemeinsamen Kind zu befürchten oder schon erfolgt ist. Dann kann im Wege eines einstweiligen Anordnungsverfahrens vorläufiger Rechtsschutz beantragt werden.

Entscheidung durch gerichtliches Sachverständigengutachten

Da das Gericht regelmäßig vom Richtertisch aus nicht in der Lage ist, anhand des oft gegenläufigen Vortrages der Eltern zu entscheiden, in welchem Haushalt das Kind besser aufgehoben ist, kommt es oftmals zur Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der bestellte Gutachter bekommt dann den Auftrag, alle Beteiligten anzuhören und sich einen Eindruck über die Lebensverhältnisse des betroffenen Kindes in den jeweiligen Haushalten der Eltern zu verschaffen. 

Den Erfahrungssatz, dass Kinder schwerpunktmäßig bei der Kindesmutter leben, gibt es heute nicht mehr. Entscheidungserheblich ist unter anderem, wie die Bindung des Kindes bzw. der Kinder zu den jeweiligen Elternteilen ist und der regelmäßig zu beachtende Kindeswille.

Da hierfür eine Beobachtung der familiären Verhältnisse über einen längeren Zeitraum erforderlich ist, ziehen sich solche Verfahren oftmals über Jahre hin und sind daher nicht nur sehr nervenaufreibend, sondern auch sehr kostenintensiv. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens liegen fast immer im fünfstelligen Bereich, für die in der Regel jeder Elternteil hälftig aufkommen muss.

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil bzw. Einigung, dass das Kind bei einem Elternteil seinen Lebensmittelpunkt hat

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist nur ein Teil der elterlichen Sorge. Bei Verlust dieses Rechts bleiben die anderen Bereiche der elterlichen Sorge unberührt. Der Elternteil, bei dem die Kinder nicht schwerpunktmäßig leben, bekommt ein Umgangsrecht bzw. Besuchsrecht eingeräumt, welches auch das Recht auf gemeinsame längere Urlaube mit dem Kind bzw. den Kindern beinhaltet. 

Wenn ein Elternteil sich damit einverstanden erklärt, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei dem anderen Elternteil hat, bedeutet dies noch keine Aufgabe/Verlust des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Sich dahingehend zu verständigen, ist oftmals die weniger einschneidende Maßnahme und kann leichter wieder abgeändert werden als ein Beschluss des Gerichts, dass ein Elternteil in Zukunft über den Aufenthalt des Kindes allein entscheiden darf, dessen Abänderung strengen Vorgaben unterliegt.

Wechselmodell als Alternative zum schwerpunktmäßigen Aufenthalt bei nur einem Elternteil

Ein Wechselmodell wird praktiziert, wenn beide Elternteile das Kind paritätisch betreuen. Bei Schulkindern hat sich der wochenweise Wechsel bewährt. Bei Kleinkindern sind erfahrungsgemäß häufigere Wechsel angezeigt. Die konkrete Ausgestaltung vereinbaren entweder Sie untereinander oder das Gericht beschließt diese.

Nachdem mit Trennung das Rollenmodell in der Ehe oder Partnerschaft keinen Bestand mehr hat und wir in Zeiten von flexiblem Arbeiten zu Hause leben, können Kindesväter in der Regel die Betreuung der Kinder genauso gut sicherstellen. Die Trennung vom Partner/-in bedingt nicht die Trennung vom Kind! Gerade wegen der Trennung und der damit einhergehenden Verlustängste des Kindes ist es für Väter ein großes Anliegen, durch die Mitbetreuung Verantwortung für das Kind zu übernehmen; und zwar nicht nur auf dem Papier.

Die Konsequenz des Wechselmodells ist es, dass nicht mehr nur Barunterhalt, sondern nur eine – regelmäßig geringere – Ausgleichszahlung an den anderen Elternteil geleistet werden muss. Deshalb kommt es nicht selten auch in diesen Fällen zu Streitigkeiten über das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Der Ausgang eines Verfahrens um das Aufenthaltsbestimmungsrechts ist immer für beide Elternteile ungewiss, wenn das Gericht darüber entscheiden muss.  Es sollte daher oberstes Ziel sein, eine Einigung mit dem anderen Elternteil zu finden. Denn nur Sie beide als Eltern wissen, was für Ihr Kind gut ist. Und gut für Ihr Kind kann nur sein, wenn Sie sich dazu geeinigt haben.

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