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Scheidung München

Scheidung München

Scheidung München - Zeitpunkt, Verfahren, Kosten einer Scheidung

Paare, die sich trennen, unterliegen oft dem Irrtum, dass mit der Trennung die Scheidung oder ein sog. Trennungsantrag bei Gericht eingereicht werden muss. Beides trifft nicht zu; der Scheidungsantrag kann regelmäßig frühestens zwei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden. Einen Trennungsantrag gibt es nicht.

Dadurch wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass keine unüberlegten und vorschnellen Entscheidungen getroffen werden - insbesondere, wenn Kinder betroffen sind.

Ist für eine Scheidung ein Scheidungsanwalt bzw. Fachanwalt für Familienrecht erforderlich?

Die Einreichung des Scheidungsantrages kann durch jeden zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen. Da bei Einreichung des Scheidungsantrages nicht nur die Zuständigkeit des richtigen Gerichts geklärt werden muss, sondern auch welches materielle Recht für die einzelnen Scheidungsfolgen relevant ist, ist es sinnvoll, einen Scheidungsanwalt bzw. Fachanwalt für Familienrecht einzuschalten, weil er sich schwerpunktmäßig damit beschäftigt und damit in der Regel auch sofort informiert ist, wenn es für Ihren Fall relevante Gesetzesänderungen gibt.

Folgesachen bei endgültiger Trennung

Im Rahmen einer Scheidung München sollen auch die Folgesachen geregelt werden. Eine Verpflichtung dazu besteht aber nicht.

Folgesachen sind:

- nachehelicher Ehegattenunterhalt
- Kindesunterhalt
- Haftung für Mehr- und Sonderbedarf für die gemeinsamen Kinder
- elterliche Sorge
- Aufenthaltsbestimmungsrecht
- Umgangs- bzw. Besuchsrecht
- Zugewinnausgleich
- Endgültige Zuordnung der Ehewohnung/gemeinsame Immobilie und der Haushaltsgegenstände
- Versorgungsausgleichsachen.

Die Auseinandersetzung von Miteigentum von gemeinsamen Immobilienbesitz, die Klärung des Trennungsunterhalts und familienrechtlichen Ausgleichsansprüchen sind keine Folgesache der Scheidung, müssen somit in einem separaten Verfahren erfolgen, sofern man keine außergerichtliche Einigung erzielt.

Trennungs- und Scheidungsvereinbarung

Ideal wäre es, wenn Sie es schaffen, vor der Scheidung die Scheidungsfolgen und alle sonstigen familienrechtlichen Ausgleichsansprüche einvernehmlich zu regeln. Das ist nicht nur kostengünstiger, sondern wirkt sich auch positiv auf Ihr Verhältnis zum anderen Ehegatten aus. Aus diesem Grund versuchen wir schon frühzeitig, auf eine Trennungs- und Scheidungsvereinbarung hinzuwirken, bevor sich die Fronten durch langjährige und kostenintensive Streitereien verhärten. In ca. 80 % aller Trennungs- und Scheidungsfälle erreichen wir dies auch erfreulicherweise.

Die getroffene Vereinbarung zwischen den Eheleuten kann entweder notariell beurkundet oder bei Gericht protokolliert werden. Hierzu beraten wir Sie im Hinblick auf die kostengünstigste Vorgehensweise und Notwendigkeit im Hinblick auf den Verfahrensstand.

Durchführung des Versorgungsausgleichs

Sobald der Scheidungsantrag bei Gericht eingegangen ist, wird von Amts wegen der Versorgungsausgleich durchgeführt, sofern sich die Eheleute nicht darauf verständigt haben, dass dieser oder ein Teil der Anrechte ausgeschlossen wird, was unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.

Beim Versorgungsausgleich werden alle während der Ehezeit erwirtschafteten Rentenanwartschaften, sofern sie ausgleichsreif sind, hälftig geteilt. Anrechte, die heute noch nicht ausgleichsreif sind (z. B. wenn das Arbeitsverhältnis noch nicht lange genug besteht oder bei ausländischen Anrechten) können erst nach der Scheidung auf Antrag ausgeglichen werden und zwar dann, wenn der doppelte Versorgungsfall eingetreten ist, d.h. Sie beide beziehen Rente.

Um dies in Erfahrung zu bringen, müssen Sie zunächst einen Fragebogen vom Gericht ausfüllen und alle Versorgungsträger angeben. Die Auskunft holt dann das Gericht bei den Versorgungsträgern ein, was regelmäßig bis zu 6 Monate, im Einzelfall auch länger, dauern kann. Wenn es zu lange dauert, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Abtrennung des Versorgungsausgleichs vom Scheidungsverfahren zu stellen, damit der Scheidungsausspruch schneller möglich wird. Dies setzt aber voraus, dass der andere Ehegatte der Abtrennung zustimmt.

Der Versorgungsausgleich findet mit Scheidung statt. Die Versorgungsträger verteilen das Kapital in Ihren Rententöpfen entsprechend der Berechnung des Gerichts um. Sie müssen keine Barleistung an den anderen Ehegatten erbringen, es sei denn, Sie treffen eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich.

Bei einer Ehezeit unter 3 Jahren findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag durch einen Ehegatten statt.

Scheidungstermin – Anhörung der Eheleute über das Scheitern der Ehe

Sobald die Auskünfte der Versorgungsträger vollständig vorliegen, wird das Gericht zum Scheidungstermin laden. Dieser Termin ist nicht öffentlich. Die Ladung erfolgt regelmäßig 3 Wochen vor dem Termin, damit man die Möglichkeit hat, Folgesachen anhängig zu machen. Dies muss zwei Wochen vor dem Haupttermin erfolgen. Ziel des Gesetzgebers mit dieser Regelung ist, dass eine Scheidung nicht ewig hinausgezögert werden kann und die Beteiligten, spätestens wenn die Auskünfte zum Versorgungsausgleich vorliegen, die streitigen Punkte gerichtlich klären lassen.

Im Scheidungstermin hört das Gericht die Eheleute persönlich an, ob sie nicht mehr an der Ehe festhalten wollen. Um festzustellen, ob das gesetzlich vorgeschriebene Trennungsjahr auch eingehalten wurde, fragt das Gericht weiter jeden, seit wann die Trennung besteht.

Erst dann ist der Scheidungsausspruch möglich. Hierzu wird kurz die Öffentlichkeit der Sitzung hergestellt.

Rechtskräftige Scheidung bereits im Scheidungstermin

Wenn Sie noch am gleichen Tag rechtskräftig geschieden werden wollen, ist dies durch Verzicht auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch möglich. Hierfür benötigt jeder Ehegatte aus formalen Gründen einen anwaltlichen Vertreter.

Ab Rechtskraft der Scheidung und Vorlage eines mit Rechtskraft versehenden Scheidungsbeschlusses beim Standesamt ist eine Neuverheiratung oder Namensänderung möglich.

Kosten der Scheidung

Das Gericht ermittelt am Ende der Verhandlung den Verfahrenswert der Scheidung und der darüber hinaus ggf. noch anhängig gemachten Folgesachen. Aus diesen werden sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltsgebühren berechnet. Der Verfahrenswert nur der Scheidung (ohne Folgesachen) bemisst sich nach dem 3-fachen Nettoeinkommen der Eheleute bei Antragstellung, der Anzahl der beauskunfteten Anrechte beim Versorgungsausgleich sowie 5 % aus beider Nettovermögen– dies unter Berücksichtigung von Freibeträgen.

Jeder trägt seine Anwaltskosten selbst, die Gerichtskosten werden geteilt.

Bitte beachten Sie, dass es in jedem Fall Gestaltungsmöglichkeiten gibt, z. B. wann es für Sie am günstigsten ist, den Scheidungsantrag einzureichen, wer den Scheidungsantrag einreicht, ob die Scheidung nur mit einem Anwalt möglich ist, ob vorher eine notarielle Scheidungsvereinbarung sinnvoll ist oder eine Protokollierung bei Gericht reicht und vieles mehr. Hierzu beraten wir Sie gerne.

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