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Haushaltsgegenstände

Was passiert mit dem Hausrat bei Trennung und Scheidung - Erstellung einer Haushaltsgegenstandsliste erforderlich?

Wenn ein Ehegatte auszieht, gibt es oft Streit, was er mitnehmen darf und was nicht. Unstreitig ist, dass ein Ehegatte alle Gegenstände mitnehmen darf, die zu seinem persönlichen Gebrauch (z. B. Schmuck und Kleidung) bestimmt sind, für seine individuellen Interessen (Hobbies) angeschafft wurden und für berufliche Zwecke (z. B. Berufskleidung, Arbeitsmittel wie Werkzeug etc.) benötigt werden.

Unter Haushaltsgegenständen im familienrechtlichen Sinne versteht man alle Gegenstände, die Sie für Ihr Zusammenleben, einschließlich zur Freizeitgestaltung, angeschafft haben. Das sind in der Regel die Wohnungseinrichtung, alle elektrischen Geräte, Geschirr, Wäsche, Bücher etc. Darunter kann auch der (Firmen-)Pkw fallen, wenn er für das familiäre und eheliche Zusammenleben genutzt worden ist. Die Qualifizierung des Pkws als Haushaltsgegenstand ist nicht immer eindeutig, wir können Sie aber vornehmen, wenn Sie uns die dafür nötigen Auskünfte liefern.

Inwieweit ein Herausgabeanspruch gegen den anderen Ehegatten besteht, hängt also nicht allein von der Eigentumslage ab, jedenfalls gilt dies nicht während der Zeit der Trennung.

Bei Gegenständen, die nur einem Ehegatten allein gehören, kann er diese mitnehmen bzw. behalten, wenn er sie dringend für seinen eigenen Haushalt benötigt und eine Wegnahme den anderen Familienmitgliedern (z. B. den Kindern) gegenüber zumutbar ist.

Bei Gegenständen, die beiden Ehegatten gehören, hat eine Verteilung nach den Grundsätzen der Billigkeit zu erfolgen. Danach gilt, dass alles, was die Kinder benötigen, bei dem Elternteil bleibt, der die Kinder schwerpunktmäßig betreut. Alles andere sollte danach verteilt werden, wer es am dringendsten benötigt. Die restlichen Gegenstände sind so aufzuteilen, dass jeder Ehegatte ungefähr die Hälfte des Wertes der Haushaltsgegenstände erhält.

Nimmt ein Ehegatte eigenmächtig Haushaltsgegenstände mit, so besteht die Möglichkeit, diese im Wege eines einstweiliges Anordnungsverfahren wieder herauszuverlangen. Während der Trennungszeit können aber nur vorläufige Regelungen über die Nutzungsberechtigung erfolgen. Entscheidungen über das Eigentum an den Gegenständen und eine endgültige Haushaltsteilung sind erst mit Scheidung möglich.

Wenn Sie die Befürchtung haben, dass eine einvernehmliche Verteilung der Haushaltsgegenstände nicht möglich ist, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen, solange Sie noch Zugriff auf die Haushaltsgegenstände haben. Nicht selten verschwinden auf einmal wertvolle Sachen bzw. werden eigenmächtig entfernt. Dies sollte unbedingt verhindert werden. Die Herausgabe ist oft erst nach langem Prozessieren möglich. Aus diesem Grund raten wir auch, beizeiten eine Liste über den gesamten Haushalt mit jeweils konkreter Bezeichnung der Gegenstände (Herstellerbezeichnung, genaue Beschreibung des Aussehens, ggf. Fotos davon, Anzahl, ungefährer Anschaffungswert etc.) zu erstellen. Dies ist für ein späteres gerichtliches Verfahren auf Zuweisung oder Herausgabe auch nur eines Haushaltsgegenstandes unverzichtbar, um nicht in Beweisnot zu kommen.

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