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Umgangsrecht und Besuchsrecht bezüglich Kinder

In der rechtlichen Terminologie ist strikt zwischen dem elterlichen Sorgerecht und dem Umgangsrecht, auch häufig als Besuchsrecht bezeichnet, zu unterscheiden.

Sind Sie sich einig, dass Ihre Kinder bei dem anderen Elternteil leben oder haben Sie nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht/Sorgerecht für das Kind, so haben Sie dennoch unabhängig davon ein Umgangs- und Besuchsrecht mit dem Kind bzw. den Kindern. Dadurch soll eine Entfremdung zwischen Kind und Elternteil verhindert und dem tatsächlichen Bedürfnis nach Bindung Rechnung getragen werden.

Ein solches Umgangs- und Besuchsrecht steht u. a. auch den Großeltern und den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vätern zu.

Es gibt keine Vorgabe über die Dauer und Häufigkeit des Umgangsrechts, sondern lediglich das Recht als solches ist im Gesetz verankert. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass ein Umgangsrecht mit gemeinsamen Kleinkindern häufiger und dafür kürzer zugesprochen wird. Bei Schulkindern hingegen findet ein Umgang jedes zweite Wochenende und oftmals noch an weiteren Tagen unter der Woche bis hin zum paritätischen Wechselmodell statt. Zudem werden die Ferien hälftig aufgeteilt.

Das Umgangs- bzw. Besuchsrecht sieht vor, dass der Umgangsberechtigte das Kind abholt und wieder nach Hause bringt. Dafür wird ihm die Hälfte des Kindergeldes beim Kindesunterhalt „gutgeschrieben". Bei großen Entfernungen kann der betreuende Elternteil zusätzlich dazu verpflichtet werden, aktiv daran mitzuwirken, dass der Umgang möglich wird (z. B. durch Beteiligung an den Fahrtkosten, Bringen zum und Abholen vom Flughafen oder durch Beteiligung an hohen Umgangskosten).

Verweigerung und Einschränkung des Umgangsrechts durch den anderen Elternteil

Leider erleben wir in der Praxis sehr oft, dass der Elternteil, bei dem das Kind bzw. die Kinder leben, den Umgang verweigert, um Druck auf den anderen Elternteil auszuüben (z. B., wenn nicht genug oder regelmäßig Unterhalt gezahlt wird; weil der neue Partner nicht gefällt; aus noch nicht verarbeiteter Verletztheit heraus oder Nichtloslassenkönnen des Kindes usw.). Diesem Zustand kann man entgegenwirken, indem schnellstmöglich ein gerichtliches Umgangsverfahren anhängig gemacht wird. Außergerichtliches Verhandeln in solchen Fällen führt selten zum Erfolg. Oberstes Ziel ist dabei, eine Entfremdung Elternteil-Kind zu verhindern, die schneller als vorstellbar eintreten kann. Darum ist hier zeitnahes Tätigwerden dringend erforderlich. Der schnellste Weg ist ein Antrag über das Münchner Modell. Lesen Sie hierzu auch den Leitfaden unter Downloads „Leitfaden zum Münchner Modell". Dieses Modell wird auch von vielen anderen Gerichten in Deutschland nach diesen Grundsätzen praktiziert.

Erfahrungsgemäß gibt es nach einer gerichtlich festgelegten Umgangsvereinbarung keine Probleme mehr mit dem Umgang. Die Androhung von gerichtlichen Zwangsmitteln bei Verstoß gegen die Vereinbarung oder den Beschluss eines Gerichts hat durchaus seine Wirkung. Darüber hinaus ordnet das Gericht oftmals noch begleitend Elterngespräche an, um ein weiteres Korrektiv einzurichten.

Wenn Sie etwas Gutes für Ihre Kinder tun wollen, um diese in der Trennungsphase besser begleiten zu können, nehmen Sie an dem Kurs „Kinder im Blick“ teil. Die Anlaufstellen finden Sie unter Downloads/Links.

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