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Ehevertrag – Gütertrennung oder modifizierte Zugewinngemeinschaft

Durch Ehevertrag können Sie, abweichend von den gesetzlichen Regelungen, Bestimmungen treffen, die sowohl für die Zeit der Ehe als auch für den Fall der Scheidung gelten sollen.

Vertrag kommt von VERTRAGEN

und kann daher späteren Streit und Rechtsunsicherheit vorbeugen.

Ein solcher Vertrag kann jedoch der richterlichen Kontrolle unterliegen, sodass die Regelungen so zu treffen sind, dass der Vertrag nicht einen Ehegatten einseitig benachteiligt, und damit als sittenwidrig und unter Umständen von Anfang an nichtig anzusehen ist. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, den Vertrag von einem im Familienrecht spezialisierten Anwalt entwerfen zu lassen, der aufgrund seiner Erfahrung und seines Spezialwissens beurteilen kann, wie die Regelungen ausgewogen gestaltet werden müssen, damit der Vertrag auch noch nach Jahren seine Wirksamkeit behält.

Des Weiteren müssen bestimmte Regelungen zwischen Eheleuten notariell geregelt werden, damit sie vor Rechtskraft der Scheidung wirksam vereinbart sind. Dies gilt für den nachehelichen Unterhalt, die Änderung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft sowie für Regelungen zum Versorgungsausgleich.

Alle anderen Regelungsbereiche, wie beispielsweise Trennungs- und Kindesunterhalt, Umgang und die Verteilung von Haushaltsgegenständen, bedürfen keiner besonderen Form.

Nicht selten kommt es in Ehen vor, dass ein Ehepartner mehr Vermögen hat als der andere oder eine Erbschaft oder Schenkung zu erwarten ist, die in der Familie des jeweiligen Ehegatten bleiben soll.

Um hier eine klare Vermögenstrennung herbeizuführen, können die Eheleute statt des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft, die mit Eheschließung entsteht, durch notariellen Ehevertrag eine Gütertrennung oder Modifizierung der Zugewinngemeinschaft vereinbaren.

Oftmals besteht die unzutreffende Annahme, dass bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft alle während der Ehe angeschafften Vermögenswerte gemeinsames Eigentum werden, auch wenn sie von einem Ehegatten zu Alleineigentum angeschafft wurden und nicht als Haushaltsgegenstände zu qualifizieren sind. Die zu Alleineigentum angeschafften Vermögenswerte bleiben regelmäßig Alleineigentum, über den Zugewinnausgleich kann jedoch ein Ausgleich stattfinden. Schenkungen und Erbschaften sind dabei privilegiert. Bei der Gütertrennung findet ein solcher Ausgleich nicht statt. Jeder verwaltet sein Vermögen allein und ist nicht verpflichtet, bei Verfügungen über sein Vermögen im Ganzen die Zustimmung des anderen Ehegatten gemäß § 1365 BGB einzuholen.

Da die Gütertrennung im Gegensatz zur Zugewinngemeinschaft zu einer Kürzung des Erbrechtsanteils eines Ehegatten führt, wird gerne die modifizierte Zugewinngemeinschaft als moderatere Lösung gewählt: Wird die Ehe durch Scheidung beendet, findet am Ende der Ehe kein Zugewinnsaugleich oder nur der Ausgleich bestimmter Vermögenswerte statt; endet die Ehe durch den Tod des anderen Ehegatten, bleibt es bei der Zugewinngemeinschaft. Diese Güterstandsregelung ist wohl die beliebteste, da sie beide Möglichkeiten der Beendigung einer Ehe interessengerecht regelt.

Die Kosten für die Vereinbarung einer Gütertrennung oder modifizierter Zugewinngemeinschaft richten sich nach den Vermögenswerten bei Abschluss des Ehevertrages. Diese bilden den Geschäftsgegenstand, wonach die anwaltlichen und notariellen Gebühren berechnet werden.

Die Änderung des gesetzlichen Güterstandes kann noch nachträglich, d. h. nach Eheschließung bis zur Rechtskraft der Scheidung vereinbart werden. Spätestens mit Trennung ist dies oftmals sinnvoll, um zu verhindern, dass man weiter der Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB unterliegt.

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