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Unterhalt, Unterhaltsberechnung und Unterhaltspflicht

Mit Trennung von Eheleuten bzw. einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann ein Anspruch auf Unterhalt entstehen, insbesondere auf

  • Trennungsunterhalt
  • nachehelichen Unterhalt
  • Kindesunterhalt
  • Betreuungsunterhalt für die nichteheliche Mutter oder Vater.

Ob die Voraussetzungen für eine Unterhaltspflicht vorliegen und in welcher Höhe dieser Anspruch besteht, muss in jeden Fall einzeln geprüft werden. Eine Unterhaltsberechnung mittels eines Unterhaltsrechners im Internet kann Ihnen hier keine verbindlichen Werte liefern. Die Höhe der Unterhaltszahlung hängt von ganz vielen Faktoren ab, z. B. wie viele Unterhaltsberechtigte bestehen und wieviel von dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen für den Unterhalt verwendet werden darf (Leistungsfähigkeit). Leider gibt es im Unterhaltsrecht sehr viel unterschiedliche Rechtsprechung darüber, so u. a. welche Belastungen vom Einkommen abgezogen werden dürfen, in welcher Höhe eine Erwerbsobliegenheit besteht, wie geldwerte Vorteile und Wohnvorteile zu berücksichtigen sind oder wie lange ein Anspruch auf Unterhaltszahlung besteht. Neben dem Fachwissen ist viel Erfahrung erforderlich, um Ihnen eine Einschätzung geben zu können, wie viel Unterhalt Ihnen nach Trennung und ggf. nach der Scheidung zusteht bzw. Sie zahlen müssen. Wichtig zu wissen ist, dass ein Anspruch auf Unterhaltszahlung bzw. eine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt erst entsteht, wenn dieser geltend gemacht worden ist.

Wie lange bekommen Sie Trennungsunterhalt?

Für die Zeit der Trennung besteht Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt gegenüber dem besserverdienenden Ehepartner. Es ist regelmäßig nicht möglich, anhand eines Trennungsunterhaltsrechners im Internet den Trennungsunterhalt zu berechnen. Die Trennungsunterhaltsberechnung muss durch einen erfahrenen Familienrechtsanwalt erfolgen, der die sich ständig wechselnde Rechtsprechung kennt.

Trennungsunterhalt entsteht erst, wenn der Unterhaltspflichtige nachweisbar in Verzug gesetzt worden ist, also nicht automatisch rückwirkend bezogen auf den Zeitpunkt der Trennung. Eine Inverzugsetzung kann bereits durch Aufforderung des Unterhaltspflichtigen erfolgen, sein Einkommen offenzulegen. Ab diesem Monat besteht dann Anspruch auf die erste Unterhaltszahlung.

Wie lange Trennungsunterhalt zu leisten ist, hängt vom Einzelfall ab. In der Regel besteht der Anspruch auf Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft der Ehescheidung.

Im Trennungsjahr besteht weder die Verpflichtung, eine Arbeit zu suchen, noch Arbeitsstunden zu erhöhen. Dies ändert sich nach Ablauf des Trennungsjahres. Dann steigt die Erwerbsobliegenheit, d. h. man ist verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen oder Fortbildungsmaßnahmen zu machen, um wieder in den erlernten Beruf zurückkehren zu können. Andernfalls laufen Sie Gefahr, dass Ihnen fiktive Einkünfte zugerechnet werden, die Sie gar nicht haben. Dies gilt nicht, wenn Sie ein minderjähriges Kind betreuen, welches noch nicht das 3. Lebensjahr nach Ablauf des Trennungsjahres vollendet hat. Bis zum 3. Lebensjahr des Kindes besteht keine Erwerbsobliegenheit. Arbeiten Sie trotzdem, ist dies überobligatorisch. Die Einkünfte sind gemindert bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.

Wie lange besteht Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt?

Der Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt entsteht erst mit Rechtskraft der Scheidung. Seit der Unterhaltsrechtsreform im Jahr 2008 haben sich die Voraussetzungen, unter denen noch ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt besteht, erheblich verschärft. So ist der Ehegatte, der auf den Bestand der Ehe vertraut und dementsprechend seine Lebensplanung ausgerichtet hat (z. B. durch Aufgabe der Berufstätigkeit, um die Kinder zu betreuen), gezwungen, innerhalb einer kurzen Übergangszeit, spätestens aber nach Ablauf des Trennungsjahres, wieder in die Berufstätigkeit zurückzukehren. Das ist nicht immer ohne weiteres möglich.

Wie lange nachehelicher Unterhalt zu zahlen ist, hängt regelmäßig von der Dauer der Ehe und den ehebedingten Nachteilen des unterhaltsbedürftigen Ehegatten ab. Feste Richtgrößen gibt es hier nicht. Jede Entscheidung ist eine Einzelfallentscheidung. Um einen möglichst langen Unterhaltsanspruch zu erhalten, ist ein umfassender Vortrag Ihrer eheprägenden Lebensverhältnisse erforderlich. Nicht selten werden Unterhaltsansprüche nach Scheidung deshalb abgewiesen, weil diese nicht substantiiert begründet wurden. Dies lässt sich vermeiden. Wir wissen, worauf es ankommt.

Wann entsteht der Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt?

Betreuen Sie die gemeinsamen Kinder zu mehr als 50 %, besteht – ggf. neben dem Anspruch auf Trennungsunterhalt bzw. nachehelichen Unterhalt -  vorrangig ein Anspruch auf Kindesunterhalt, wobei es ein Anspruch des Kindes ist, den der betreuende Elternteil für das Kind geltend machen darf.

Der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind muss immer aufgebracht werden, notfalls durch Aufnahme einer weiteren Nebentätigkeit. Hier sind die Gerichte sehr streng.

Richtlinien über die Höhe des Kindesunterhalts ergeben sich aus der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle und hängen vom Alter der Kinder, der Anzahl der Unterhaltsberechtigten und dem unterhaltsrelevanten Einkommen des Elternteils ab, der die Kinder nicht schwerpunktmäßig betreut.

Die richtige Bedarfsermittlung nach der Düsseldorfer Tabelle ist erst nach einer sehr genauen und detaillierten Überprüfung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Unterhaltspflichtigen möglich, weil neben der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens ggf. noch Ab- oder Höhergruppierungen - abhängig von den familiären Verhältnissen - vorgenommen werden müssen. Nur die Kenntnis des Nettoeinkommens auf dem Gehaltszettel reicht also nicht aus, um die Höhe des Kindesunterhalts aus der Düsseldorfer Tabelle herauslesen zu können.

Soweit das paritätische Wechselmodell praktiziert wird, besteht keine alleinige Barunterhaltsverpflichtung mehr, weil der mitbetreuende Elternteil auch Naturalunterhalt leistet. Geschuldet ist regelmäßig nur noch eine Ausgleichszahlung des Elternteils, der ein höheres unterhaltsrelevantes Einkommen hat. Die Höhe der Ausgleichszahlung ist nicht mehr aus der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen, sondern erfordert einen komplizierten Rechenweg. Wir Spezialisten können Ihnen die Ausgleichszahlung mit der entsprechenden Software berechnen.

Was ist, wenn der/die Unterhaltspflichtige arbeitslos ist/wird und keinen Unterhalt mehr leisten kann oder will?

Wenn Ihr/Ihre Partner/-in keinen Unterhalt für das Kind zahlen kann oder will, kann auf Antrag das Jugendamt für den Kindesunterhalt bis zum 12. Lebensjahr des Kindes mit Unterhaltsvorschusszahlungen einspringen. Die Unterhaltsvorschussbeträge liegen unter den Mindestunterhaltssätzen der Düsseldorfer Tabelle, so dass auf jeden Fall versucht werden sollte, vom nicht betreuenden Elternteil wenigstens den Mindestkindesunterhalt einzufordern. Die Chancen dafür sind regelmäßig gut, da die meisten Richter/-innen die Auffassung vertreten, dass dieser zu leisten ist, notfalls auch durch die Aufnahme weiterer (auch berufsfremder) Nebentätigkeiten.

Die Verletzung der Unterhaltspflicht erfüllt den Straftatbestand des § 170 StGB.

Ist Kindesunterhalt auch noch nach Volljährigkeit des Kindes zu zahlen?

Der Kindesunterhalt besteht auch über das 18. Lebensjahr hinaus, solange das Kind noch nicht mit seiner Ausbildung fertig ist (Schule, Lehre oder Studium). Jedoch ist ab diesem Zeitpunkt der Elternteil, der bisher den Kindesunterhalt voll bezahlt hatte, nicht mehr allein barunterhaltspflichtig. Ab dem 18. Lebensjahr sind beide Elternteile gegenüber dem Kind barunterhaltspflichtig. Die Haftungsquote wird im Verhältnis zu Ihrem jeweiligen Einkommen ermittelt. Lebt das Kind noch im Haushalt eines Elternteils, so kann dieser die Auszahlung seines Barunterhaltsanteils mit seinen Kosten für Kost und Logis des Kindes verrechnen.

Bei der Errichtung einer Jugendamtsurkunde zugunsten des Elternteils, der das Kind/die Kinder betreut, sollten Sie versuchen, diesen Titel auf die Vollendung des 18. Lebensjahres des jeweiligen Kindes beschränken zu lassen. Ansonsten haften Sie in voller Höhe über den 18. Geburtstag des Kindes weiter und müssen diesen Titel in einem kostspieligen Unterhaltsverfahrens eigens abändern lassen, wenn der unrichtige Titel nicht freiwillig herausgegeben wird. Ein Anspruch auf Befristung des Titels nur bis zum 18. Lebensjahr des Kindes besteht jedoch nicht.

Besteht Anspruch auf Zahlung von Unterhalt bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft nach Trennung?

Ein solcher Anspruch besteht nur bei einem gemeinsamen Kind, welches der Betreuung durch die Mutter bzw. den Vater bedarf. Bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des gemeinsamen Kindes wird dieser Anspruch von Gesetzes wegen garantiert, sofern der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist. Der Kindesunterhalt bleibt davon unberührt und besteht daneben. Der Unterhalt ist der Höhe nach auf den Bedarf des betreuenden Elternteils vor der Schwangerschaft begrenzt.

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